Rechtsprechung Luzern

Instanz:
Verwaltungsgericht

Abteilung:
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet:
Unfallversicherung

Entscheiddatum:
28.04.1992

Fallnummer:
S 92 106

LGVE:
1992 II Nr. 40


Leitsatz:
Art. 58
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 58 Arten der Versicherer - Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva120 oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt.
, Art. 107 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 58 Arten der Versicherer - Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva120 oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt.
UVG; Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 3. Dezember 1976 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit. Die Verwaltungsvereinbarung regelt die örtliche Zuständigkeit nur für jene Fälle, in denen die SUVA Versicherungsträgerin ist und ist nicht anwendbar, wenn es sich um eine Streitigkeit zwischen einem in Frankreich wohnhaften Versicherten und einem andern Unfallversicherer im Sinne von Art. 58
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 58 Arten der Versicherer - Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva120 oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt.
UVG handelt.

Rechtskraft:
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid:
A. - Der in Frankreich wohnhafte A arbeitet bei X in L (VD). Die Z-Versicherung, bei welcher A obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ist, verneinte mit Verfügung vom 20. September 1991 ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 19. April 1990 ab 1. Juli 1991, da der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis nicht gegeben sei.

B. - Gegen diese Verfügung reichte A am 8. Oktober 1991 beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.

In ihrer Vernehmlassung vom 11. November wies die Z-Versicherung darauf hin, dass am 17. Oktober 1991 ihr Einspracheentscheid ergangen sei.

C. - Mit Urteil vom 2. Dezember 1991 verneinte das Versicherungsgericht des Kantons Waadt gestützt auf Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 3. Dezember 1976 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit (nachstehend: Verwaltungsvereinbarung) seine örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung dieser Streitsache und trat auf die Beschwerde nicht ein. Die Akten überwies es dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Da sich das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ebenfalls für unzuständig erachtete, wurde mit dem Versicherungsgericht des Kantons Waadt ein Meinungsaustausch über die örtliche Zuständigkeit durchgeführt.

Aus den Erwägungen:

1. - Gemäss Art. 39 Abs. 1 der oben zitierten Verwaltungsvereinbarung haben in Frankreich wohnhafte französische und schweizerische Staatsangehörige ihre Klagen über Leistungen der schweizerischen Unfallversicherung beim kantonalen Versicherungsgericht in Luzern und ihre Verwaltungsbeschwerden gegen Urteile eines kantonalen Versicherungsgerichts beim Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern einzureichen. Diese Bestimmung trat am 1. November 1976 in Kraft. Auch gemäss dem damals gültigen Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung konnte der im Ausland wohnende Kläger nur beim Versicherungsgericht des Kantons Luzern klagen (vgl. Art. 120 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 58 Arten der Versicherer - Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva120 oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt.
KUVG; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 619 N 1589). Dieser Gerichtsstand wurde dadurch begründet, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), damals einzige Trägerin der obligatorischen Unfallversicherung, gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 58 Arten der Versicherer - Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva120 oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt.
KUVG ihren Sitz in Luzern hat.

Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 am 1. Januar 1984 sind nebst der SUVA auch andere Versicherer zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zugelassen (vgl. Art. 58
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 58 Arten der Versicherer - Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva120 oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt.
UVG). Nach Art. 107 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 58 Arten der Versicherer - Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva120 oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt.
UVG ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem der Betroffene seinen Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz im Ausland, so ist das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in dem sich der letzte schweizerische Wohnsitz des Betroffenen befand oder in dem sein letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lassen sich beide nicht ermitteln, so ist das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.

2. - a) Die Gerichtsstandsbestimmung des Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung von 1976 bezieht sich aus rechtshistorischer Sicht nur auf jene Fälle, in denen die SUVA Versicherungsträger ist. Sie ist hingegen nicht anwendbar, wenn es sich um eine Streitigkeit zwischen einem in Frankreich wohnhaften Versicherten und einem anderen Unfallversicherer handelt. In einem solchen Fall kommt die erst im Jahre 1984 in Kraft getretene Gerichtsstandsbestimmung von Art. 107 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 58 Arten der Versicherer - Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva120 oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt.
UVG zur Anwendung.

Zum gleichen Ergebnis gelangt man durch folgende Überlegungen: Das zwischen-staatliche Recht geht dem innerstaatlichen Recht vor. Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung ist nie ausdrücklich aufgehoben worden. Hätten die Vertragsparteien die Gerichtsstandsbestimmung von Art. 39 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 39 Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse - Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1-3 ATSG89 ordnen.
für die Zeit nach dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 auch auf andere Unfallversicherer als die SUVA angewandt wissen wollen, dann hätten sie dies ausdrücklich vereinbaren müssen. Das ist aber nicht geschehen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien den Anwendungsbereich von Art. 39 Abs. 1 allenfalls stillschweigend als faktisch aufgehoben bzw. als auf Streitigkeiten zwischen Versicherten und anderen Unfallversicherern im Sinne von Art. 58
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 58 Arten der Versicherer - Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva120 oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt.
UVG ausgedehnt betrachten würden.

Ergibt sich somit weder aus ausdrücklicher staatsvertraglicher Regelung noch durch Interpretation, dass Art. 39 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 39 Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse - Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1-3 ATSG89 ordnen.
der Verwaltungsvereinbarung auf Streitigkeiten zwischen Versicherten und anderen Versicherern im Sinne von Art. 58
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 58 Arten der Versicherer - Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva120 oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt.
UVG zur Anwendung gelangen muss, so haben französische und schweizerische Versicherte mit Wohnsitz in Frankreich ihre Beschwerden gegen solche Unfallversicherer grundsätzlich beim Versicherungsgericht des Kantons zu erheben, in dem sich der letzte schweizerische Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat.

b) Der in Frankreich wohnhafte, obligatorisch versicherte A ist Arbeitnehmer von X in L (VD). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde vom 8. Oktober 1991 ist somit das Versicherungsgericht des Kantons Waadt, welches im Rahmen des durchgeführten Meinungsaustausches nunmehr ebenfalls diese Auffassung vertritt.

Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. - ...
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : S-92-106
Datum : 28. April 1992
Publiziert : 28. April 1992
Quelle : LU-Entscheide
Status : Publiziert als LGVE-1992-II-40
Sachgebiet : Verwaltungsgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Unfallversicherung
Gegenstand : Art. 58, Art. 107 Abs. 2 UVG; Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 3. Dezember 1976 zur Durchführung...


Gesetzesregister
KUVG: 41  120
UVG: 39 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 39 Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse - Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1-3 ATSG89 ordnen.
58 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 58 Arten der Versicherer - Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva120 oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt.
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1992 II Nr.40